AGB

§1 Allgemeines

(1) cyQon GmbH (nachfolgend cyQon genannt) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der erstmaligen Nutzung der Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn cyQon diese schriftlich bestätigt.

(3) cyQon ist jederzeit berechtigt, diese Geschäftsbedingungen sowie Leistungsbeschreibungen, allgemeine Tariflisten und Benutzungsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen, sofern die berechtigten Interessen des Kunden gewahrt bleiben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs ist cyQon berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die Änderungen oder Ergänzungen in Kraft treten sollen.

§2 Zustandekommen und Beginn des Vertrages

(1) Der Vertrag über die Inanspruchnahme von Leistungen kommt zustande mit der Leistungserbringung oder der Zusendung einer Auftragsbestätigung. Eine Bestätigung des Auftragseingangs stellt keine Auftragsbestätigung dar.

(2) Das Beginndatum des Vertrages ist der Tag der nutzungsfähigen Bereitstellung der Dienste, soweit im Vertrag nicht etwas anderes geregelt ist.

(3) Termine und Fristen für den Beginn der Leistungserbringung sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt werden und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Leistungen erfüllt hat.

§3 Laufzeit und Beendigung des Vertrages

(1) Bei Verträgen ohne Angabe einer befristeten Laufzeit, einer Mindestlaufzeit oder einer Kündi-gungsfrist ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner ab dem Beginndatum des Vertrages mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats kündbar.

(2) Bei Verträgen mit Mindestlaufzeit ist das Vertragsverhältnis frühestens zum Ablauf der Min-destlaufzeit kündbar. Die Kündigung muss cyQon, falls dies vom Vertrag nicht anders bestimmt ist, mindestens einen Monat vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für cyQon liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. der Kunde den Vertrag in wesentlichen Punkten verletzt (vgl. §§ 6 und 10 Abs. 1)
  2. der Kunde zahlungsunfähig wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt wird,
  3. cyQon die vertraglichen Leistungen aufgrund von Gesetzesänderungen oder wesentliche Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder wegen Wegfalls relevanter Verträge mit Vorlieferanten nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten bzw. erheblichen Mehrkosten erbringen kann.

(4) Alle Kündigungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

(5) Alle Gegenstände, die der Kunde im Rahmen des Vertrages erhalten hat und die nicht sein Eigentum sind, sind innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Vertrages auf seine Kosten an cyQon bzw. einen von cyQon benannten Logistikpartner zurückzusenden.

§4 Leistungen

(1) cyQon erbringt ihre Leistungen nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Telekommunikationsnetzes. cyQon wird Störungen des Netzbetriebes, sofern sie in ihrem Verantwortungsbereich liegen, gemäß den Bedingungen der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbeschreibung sowie nach einem ggf. vereinbarten Service Level Agreement (SLA) beseitigen. Sollten Störungen vorliegen, für die die vorgenannten Dokumente keine Regelungen enthalten, erfolgt die Entstörung innerhalb einer angemessenen Frist.

(2) Zur Optimierung und Leistungssteigerung des Netzes und der technischen Systeme sieht cyQon Wartungsfenster außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vor. Diese liegen in der Nacht von Samstag auf Sonntag zwischen 02:00 und 06:00 Uhr. Während der Wartungszeit wird cyQon die Möglichkeit eingeräumt, ihre technischen Einrichtungen im notwendigen und auf ein Minimum begrenzten Umfang außer Betrieb zu nehmen. Bei Bedarf können Wartungen auch zu anderen Zeiten durchgeführt werden.

(3) Sofern cyQon eine zeitliche Verfügbarkeit der Dienste garantiert, bezieht sich diese auf das Kalenderjahr. Bei der Bemessung der Verfügbarkeit bleiben jedoch unberücksichtigt

  1. Ausfallzeiten infolge von geplanten Wartungsarbeiten, die für einen ordnungsgemäßen bzw. verbesserten Betrieb im Interesse des Kunden erforderlich sind,
  2. Zeitverlust bei der Beseitigung von Störungen, der infolge fehlender Zugangsmöglichkeit entsteht,
  3. Probleme, die außerhalb des Einflussbereiches von cyQon entstanden sind (z.B. Ausfall oder Kapazitätsengpass einer Transatlantikleitung).

(4) Zeitweilige Beschränkungen können sich durch technische Änderungen an Anlagen oder sonstige Maßnahmen ergeben, sofern kein Verschulden seitens cyQon Anlass für diese Änderungen / Maßnahmen ist.

(5) cyQon behält sich das Recht vor, die Leistungen zu ändern oder zu ergänzen, um diese zu verbessern oder an technische Entwicklungen anzupassen, sofern dies für den Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von cyQon zumutbar ist.

(6) Leistungen und Entgelte können auch im Falle von Gesetzesänderungen oder wesentlichen Entscheidungen der Regulierungsbehörde angepasst werden.

(7) Wenn Teile der Leistungen durch missbräuchliche Nutzung, auch durch Dritte, so stark beansprucht werden, dass dies eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Dienste zur Folge hat, ist cyQon berechtigt, die jeweils betroffenen Leistungen gegenüber dem Kunden nach Ankündigung einzuschränken oder einzustellen.

§5 Mehr- oder Minderabnahme

(1) Die Berechnung zusätzlich in Anspruch genommener Leistungen erfolgt zusätzlich gemäß der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültigen Preise und Bedingungen.

(2) Eine Minderabnahme der Leistungen führt nicht zu einer anteiligen Rückerstattung des Gesamtbetrages.

§6 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Dienste von cyQon sachgerecht zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet,

  1. die vereinbarten Entgelte zuzüglich der darauf zu berechnenden Umsatzsteuer zu zahlen,
  2. cyQon unverzüglich mitzuteilen, wenn bei ihm Voraussetzungen für Entgeltermäßigungen entfallen,
  3. cyQon die Installation und Wartung technischer Einrichtungen zu ermöglichen, wenn und soweit dies für die Nutzung der Dienste von cyQon erforderlich ist,
  4. cyQon mitzuteilen, welche technische Ausstattung zur Nutzung der Dienste von cyQon verwendet wird,
  5. dafür zu sorgen, dass bei Zugriff auf technische Infrastruktur oder Teile davon diese nicht durch übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden,
  6. die Dienste von cyQon nicht für missbräuchliche Zwecke zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen,
  7. die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen sowie für die Erstellung behördlicher Erlaubnisse Sorge zu tragen, soweit diese gegenwärtig oder künftig durch die Nutzung der Dienste von cyQon erforderlich sein sollten,
  8. anerkannten Grundsätzen der Datenverarbeitung Rechnung zu tragen, insbesondere Passworte geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass nichtberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben,
  9. cyQon erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen,
  10. im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen,
  11. nach einer Störungsmeldung durch Prüfungen entstandene Aufwendungen zu ersetzen, wenn und soweit sich nach den Prüfungen herausstellt, dass eine Störung im Verantwortungsbereich von cyQon nicht vorlag,
  12. cyQon innerhalb eines Monats anzuzeigen
  13. jede durch Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Änderung in der Person des Kunden,
  14. bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen, Gesell-schaften bürgerlichen Rechts oder Kundengemeinschaften das Hinzutreten oder Aus-scheiden von Personen,
  15. jede Änderung der Firma bzw. der Bezeichnung, unter der er von cyQon geführt wird.

(2) Verstößt der Kunde gegen die in Abs. 1 b), e) und f) genannten Pflichten, ist cyQon sofort und in den übrigen Fällen mit Ausnahme von a) nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

(3) Der Kunde ist des Weiteren verpflichtet, seine Daten in adäquaten Intervallen, mindestens jedoch einmal täglich, in geeigneter Form zu sichern, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(4) Einzelheiten des Zusammenwirkens der Nutzer von Diensten untereinander kann cyQon im Wege einer Benutzerordnung regeln. Verstöße gegen essentielle Bestimmungen dieser Benutzerordnung berechtigen cyQon nach erfolgloser Abmahnung, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

§7 Nutzung durch Dritte

(1) Wird die Benutzung der Dienste durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen.

(2) Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch.

(3) Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die durch befugte oder unbefugte Benutzung von Diensten durch Dritte entstanden sind.

§8 Zahlungsbedingungen

(1) Laufende Entgelte sind, beginnend mit dem Beginndatum des Vertrages, für den Rest der Berechnungsperiode anteilig zu zahlen. Danach sind die laufenden Entgelte für die Berechnungsperiode im Voraus zu zahlen. Ist der Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag anteilig berechnet. Die Entgelte werden mit Zugang der Rechnung fällig.

(2) Sonstige Entgelte, insbesondere nutzungsabhängige Entgelte, sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig.

(3) Die Umsatzsteuer wird gesondert mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird innerhalb einer Berechnungsperiode der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweils geltenden Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbarte Berechnungsperioden.

(4) Sofern der Kunde nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnimmt, muss der Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Verzug.

(5) Erfolgt der Versand einer Rechnung via E-Mail, gilt diese als zugegangen, wenn sie den Mail-Server des Kunden erreicht hat.

(6) Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber sowie für cyQon kosten- und spesenfrei angenommen.

(7) Für jeden nicht eingelösten Scheck oder jede nicht eingelöste beziehungsweise zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde die cyQon entstehenden Kosten, mindestens aber 15 Euro, zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn er das Kosten auslösende Ereignis nicht zu vertreten hat.

(8) Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen schriftlich geltend zu machen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Für den Fall, dass nur Teile einer Rechnung streitig sein sollten, ist der Kunde jedenfalls verpflichtet, den unstreitigen Teil der Rechnungssumme zu zahlen.

(9) Behauptet ein Kunde, dass ihm berechnete Entgelte nicht von ihm oder Dritten verursacht worden sind, für die er einzustehen hat, so hat er dies nachzuweisen. cyQon hat lediglich nachzuweisen, dass das Berechnungssystem fehlerfrei ist.

§9 Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrecht, Leistungsverzögerung, Rückvergütung

(1) Gegen Ansprüche von cyQon kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem betreffenden Vertrag zu.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die cyQon die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen und der Ausfall technischer Infrastruktur anderer Betreiber, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern der cyQon eintreten - hat cyQon auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen cyQon, die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, hinauszuschieben.

(3) Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei Wochen, ist der Kunde berechtigt, die laufenden Entgelte ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zum nächsten Kündigungstermin zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn

  1. der Kunde nicht mehr auf die Infrastruktur von cyQon zugreifen und dadurch in der Leistungsbeschreibung verzeichnete Dienste nicht mehr nutzen kann,
  2. die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner in der Leistungsbeschreibung verzeichneten Dienste unmöglich wird oder
  3. vergleichbare Beschränkungen vorliegen.

(4) Bei Ausfällen von Diensten wegen außerhalb des Verantwortungsbereiches von cyQon liegenden Störungen erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Im Übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn cyQon oder einer ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Fehler verschuldet oder mindestens fahrlässig verursacht hat, sich der Ausfallzeitraum über mehr als einen Werktag erstreckt und eine garantierte zeitliche Verfügbarkeit des Dienstes unterschritten wird.

§10 Zahlungsverzug

(1) cyQon ist berechtigt, die Inanspruchnahme der Dienste durch den Kunden in Übereinstimmung mit den Regelungen des § 45 k Telekommunikationsgesetz (TKG) ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre),

  1. wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindesens 75 Euro in Verzug ist,
  2. sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird oder
  3. wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiten besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung von cyQon in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird.

(2) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden wird ihm die Sperre mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter gleichzeitiger Mahnung und Hinweis auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes vor ordentlichen Gerichten schriftlich angekündigt. Der Kunde bleibt auch nach der Sperre verpflichtet, das monatliche Entgelt zu zahlen.

(3) Im Fall der berechtigten Sperrung nach § 45 k Abs. 2 bis 5 TKG trägt der Kunde die Kosten der Sperrung der Dienste und ggf. für die Reaktivierung in Höhe von jeweils 30 Euro. Dem Kunden steht jeweils der Nachweis geringerer, cyQon der Nachweis höherer Kosten offen.

(4) Kommt der Kunde

  1. für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte oder
  2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Entgelte in Höhe eines Betrages, der das monatliche Grundentgelt für zwei Monate erreicht,

in Verzug, so kann cyQon das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 50 % der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlenden monatlichen Entgelte verlangen. Der Schadensbetrag ist höher anzusetzen, wenn cyQon einen höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen, wenn der Kunde nachweist, dass ein geringerer Schaden eingetreten ist.

(5) Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt cyQon vorbehalten.

§11 Sicherheitsleistung

(1) cyQon ist berechtigt, die Annahme des Kundenauftrags von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Auch nach Vertragsbeginn kann cyQon eine Sicherheitsleistung vom Kunden fordern, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag für mehr als 14 Tage in Verzug kommt, cyQon eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird oder anderweitig zu befürchten, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach

Ablauf einer angemessenen Nachfrist von zwei Wochen nicht erbracht, so kann cyQon den Vertrag fristlos kündigen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wird die Sicherheit nicht binnen zwei Wochen nach Aufforderung an cyQon geleistet, so ist cyQon berechtigt, nach ihrer Wahl die Dienste zu sperren oder den Vertrag fristlos zu kündigen.

(2) Die Sicherheitsleistung ist auf Anforderung von cyQon, unbeschadet sonstiger gesetzlicher und vertraglicher Rechte in Geld oder durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern einer deutschen Großbank zugunsten von cyQon, und zwar in Höhe der Rechnungsbeträge der letzten vier Monate vor Anforderung der Sicherheit durch cyQon, zu stellen.

(3) Bei Aufstockung des Vertragsvolumens oder bei der Verlängerung der Vertragslaufzeit hat cyQon das Recht, eine entsprechende Anpassung der Sicherheitsleistung zu verlangen.

(4) cyQon ist berechtigt, sich im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden aus der Sicherheit zu befriedigen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Sicherheit auf den Ursprungsbetrag aufzufüllen.

(5) Die Sicherheit wird nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückgewährt, sobald keine Ansprüche gegen den Kunden mehr bestehen.

§12 Kundendienst

(1) cyQon betreibt eine Hotline, die via Telefon und E-Mail jederzeit erreichbar ist.

(2) Meldungen über Störungen technischer Einrichtungen werden durch die Hotline entgegenge-nommen und im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten beseitigt.

(3) Bei Fragen und Problemen der Inanspruchnahme vertraglicher Leistungen wird cyQon den Kunden während der regelmäßigen Bürozeiten und im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten unterstützen.

(4) cyQon ist berechtigt, Leistungen für Probleme, die auf Infrastruktur außerhalb des Verantwortungsbereiches von cyQon zurückzuführen sind, gemäß der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültigen Preise und Bedingungen in Rechnung zu stellen.

§13 Datenschutz

(1) cyQon beachtet beim Umgang mit personenbezogenen Daten die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz. Rechtsgrundlagen dafür sind das Telekommunikationsgesetz (TKG), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie das Telemediengesetz (TMG). Bestandsdaten sind personenbezogene Daten, die für die Begründung, Änderung und inhaltliche Gestaltung des Vertrages erforderlich sind, wie z.B. Name, Anschrift und sonstige Kontaktdaten. Verkehrsdaten sind Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wie z.B. Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung, die Rufnummer des anrufenden und angerufenen Anschlusses und die übermittelte Datenmenge. cyQon ist zur Verwendung der Verkehrsdaten auch nach Ende der Verbindung berechtigt, wenn dies für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke erforderlich ist, insbesondere für die Erstellung von Einzelverbindungsnachweisen und die Abrechnung.

(2) Der Kunde willigt ein, dass cyQon Bestandsdaten des Kunden für eigene Zwecke der Beratung, Werbung und Marktforschung erhebt, verarbeitet und nutzt. Eine Weitergabe dieser Daten darf nicht ohne Zustimmung erfolgen. Dieser Nutzung kann der Kunde jederzeit - auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses - widersprechen. Wenn nicht widersprochen wird, gilt das Einverständnis als erteilt. Der Widerspruch ist schriftlich an cyQon zu senden.

(3) Der Kunde willigt ein, dass cyQon Bestandsdaten des Kunden zur Überprüfung seiner Kreditwürdigkeit übermitteln und zu diesem Zweck Auskünfte bei den folgenden Gesellschaften (Wirtschaftsauskunfteien) einholen kann: Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Verband der Vereine Creditreform e.V., Auskunftei Cre- ditreform Consumer GmbH. cyQon ist ferner berechtigt, den Wirtschaftsauskunfteien auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßem Verhaltens zu übermitteln. Die Datenübermittlung erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von cyQon erforderlich ist und schützenswerte Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Der Kunde kann bei dem für ihn zuständigen Institut (auf Anfrage nennt cyQon dem Kunden die Anschriften der Unternehmen) Auskunft über seine ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.

(4) Im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung ist cyQon berechtigt, ein sogenanntes Scoring-Verfahren in die Kreditwürdigkeitsprüfung mit einzubeziehen. Hierbei wird ergänzend aus dem Datenbestand der jeweiligen Wirtschaftauskunft ein errechneter Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des objektiven Kreditrisikos mitgeteilt. Weitere Informationen über das Auskunfts- und Scoring-Verfahren werden auf Anfrage von den Wirtschaftsauskunfteien zur Verfügung gestellt.

(5) cyQon ist berechtigt, die Bestandsdaten des Kunden an Dritte zu übermitteln, soweit dies zum Zwecke der Abtretung oder des Einzugs der Forderungen erforderlich ist. Die gesetzlich zulässige Übermittlung weiterer Daten des Kunden zum Zwecke des Forderungseinzugs bleibt unberührt. Dem Kunden wird die Beauftragung eines Inkassoinstitutes oder eines Dritten zur Beitreibung der Forderung schriftlich mitgeteilt.

(6) Soweit für die ordnungsgemäße Vergütungsermittlung und Abrechnung erforderlich, erhebt und speichert cyQon Verkehrsdaten. Diese werden von cyQon in der Regel vollständig, bei gewählten Rufnummern auf besonderen Wunsch des Kunden gekürzt um die letzten drei Ziffern, gespeichert und spätestens sechs Monate nach Rechnungsversand gelöscht. Bei der fristgerechten Erhebung von Einwendungen oder Beschwerden des Kunden gegen Grund und Höhe der Rechnung ist cyQon zur weiteren Speicherung der Verbindungsdaten berechtigt, bis die Einwendungen oder Beschwerden abschließend geklärt sind.

(7) Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden Verbindungen zu Anschlüssen von bestimmten Personen, Behörden und Organisationen in sozialen und kirchlichen Bereichen im Einzelverbindungsnachweis anonymisiert. Die Zielrufnummern solcher Verbindungen werden nicht ausgewiesen.

(8) Der Kunde versichert, dass er datenschutzrechtliche Erfordernisse (z.B. die Beteiligung des Betriebsrates - sofern vorhanden - nach § 99 Abs. 1 TKG, § 87 Abs. 1 Ziff. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)) beachtet, sofern ihm Verbindungsdaten von cyQon zum Nachweis zur Verfügung gestellt werden.

§14 Haftung von cyQon

(1) cyQon haftet unbegrenzt in Fällen der ausdrücklichen und schriftlichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschäden sowie wegen vorsätzlicher, grob fahrlässiger oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) cyQon haftet nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) cyQon haftet im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur bei solchen vertragswesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut (sogenannte Kardinalpflichten, z.B. die schuldhafte Verletzung der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung angegebenen Verfügbarkeit). cyQon haftet hierbei jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.

(4) Im Falle einer Haftung nach Abs. 3 haftet cyQon zudem beschränkt bis zu einer Höhe von 15.000 Euro je Schadensfall. Für mehrere Schadensfälle in einem Vertragsjahr ist die Haftung in der Summe auf 30.000 Euro begrenzt.

(5) Für den Verlust oder die Beschädigung von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet cyQon nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.

(6) Die verschuldensunabhängige Haftung von cyQon für Mängel, die bei Vertragsschluss bereits vorliegen (§ 536 a BGB) ist ausgeschlossen. Die Haftungsregelungen gemäß Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.

(7) Soweit die Haftung nach den vorstehenden Absätzen wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von cyQon.

(8) cyQon haftet bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit im Sinne des TKG für Vermögensschäden im Falle vorsätzlicher Pflichtverletzung unbegrenzt sowie im Falle einer fahrlässigen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Höhe nach begrenzt auf maximal 12.500 Euro je Kunde, wobei die Haftung unabhängig von der Schadensart gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf maximal 10 Millionen Euro je schadenverursachendem Ereignis begrenzt ist. Übersteigen die Beträge, die mehreren Kunden aufgrund desselben Ereignisses und wegen einer Pflichtverletzung bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit im Sinne des TKG zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht.

(9) Sämtliche Haftungsansprüche gegenüber cyQon, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr. Dies gilt jedoch nicht für vorsätzliche Vertragsverletzungen, Personenschäden, Haftung aus Produkthaftungsgesetz und für Verbrauchsgüterkäufe über neue Sachen.

§15 Zusätzliche Bestimmungen bei Warenlieferungen

(1) Die Preise für Waren verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich normaler Verpackung. Erforderliche Sonderverpackungen gehen zu Lasten des Kunden. Wünscht der Kunde die Zustellung durch cyQon, ist dies gesondert abzugelten.

(2) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume von cyQon verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von cyQon unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Kunden über.

(3) Soweit nicht anders vereinbart sind Entgelte für Waren nach Lieferung zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von cyQon. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig.

(4) cyQon ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Teillieferung oder Teilleistung für ihn nicht von Interesse ist.

§16 Zusätzliche Bestimmungen bei Projekten und Softwarelieferungen

(1) Die von cyQon im Rahmen von Projekten (z.B. Beratungsdienstleistungen oder Schulungen) und Softwarelieferungen (z.B. individuellen Programmierungen) zu erbringenden Leistungen und die Vergütung werden entweder in einem formalen Vertrag oder über Angebot / Auftrag vereinbart.

(2) Zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung trägt der Kunde alle Kosten und Auslagen von cyQon, insbesondere Reisekosten und Spesen, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen von cyQon entstehen, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.

(3) cyQon ist nicht verpflichtet, für den Kunden Leistungen zu erbringen, bevor hierüber eine Vereinbarung von den Parteien unterzeichnet wurde oder ein schriftlicher Auftrag in Bezug auf ein von cyQon abgegebenes Angebot vorliegt. Wenn cyQon auf Veranlassung des Kunden dennoch vor Unterzeichnung der Vereinbarung die Arbeiten aufnimmt, ist der Kunde verpflichtet, cyQon eine Vergütung auf Zeitbasis zu bezahlen, soweit die Arbeiten nicht von einer später unterzeichneten Vereinbarung umfasst werden.

(4) Vereinbarungen über Projekte und Softwarelieferungen können nur durch eine schriftliche Änderungsvereinbarung geändert werden, welche die Auswirkungen der Änderungen auf die Leistungen von cyQon, den Zeitplan, die Mitwirkungspflichten des Kunden und die Vergütung aufführt.

(5) Soweit Verzögerungen durch einen Verstoß des Kunden gegen seine Mitwirkungspflichten verursacht wurden, hat er den sich hieraus ergebenden Mehraufwand auf Zeitbasis zu vergüten. Lieferfristen verzögern sich entsprechend zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

(6) Sofern vom Kunden nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder einer Vereinbarung eine Vergütung auf Zeitbasis geschuldet wird, gilt der durchschnittliche Tagessatz des die Leistung erbringenden Projektteams von cyQon, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.

(7) Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungsrecht an Projektergebnissen und gelie-ferter Software kann nur mit Zustimmung von cyQon auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent bereits in dem Vertrag bzw. dem Angebot erteilt werden, in dem die Durchführung des jeweiligen Projektes oder die Lieferung der Software vereinbart ist.

(8) Wird die Entwicklung von Software geschuldet, erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Leistungsergebnis, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Übergabe von Quellcode erfolgt ebenfalls nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

(9) Die von cyQon im Rahmen von Projekten und Softwarelieferungen erbrachten Leistungen verstehen sich als Dienstleistungen (Dienstvertrag), sofern sich aus der Vereinbarung nichts anderes ergibt. Soweit Werkleistungen (Werkvertrag) erbracht werden, umfassen die Leistungen von cyQon die Durchführung einer Abnahmeprüfung der gelieferten Leistungsergebnisse. Die Abnahme erfolgt spätestens zwei Wochen nach Lieferung. Der Kunde ist verpflichtet, Abnahmeerklärungen für Leistungsergebnisse abzuzeichnen. Eine Übernahme in den Produktivbetrieb gilt als Abnahme.

(10) Entgelte, Kosten und Auslagen sind nach Erbringung der Leistung bzw. Anfall zu zahlen, soweit in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist. Entgelte für Werkleistungen sind zu 20 % bei Auftragserteilung, zu 60 % bei Lieferung und zu 20 % bei Abnahme zu zahlen. Entgelte werden mit Zugang der Rechnung fällig.

(11) cyQon stellt den Kunden von allen Ansprüchen frei, die Dritten wegen Verletzung ihres Urheberrechts, ihrer Leistungsschutzrechte, ihrer Marken und Geschäftsgeheimnisse durch die von cyQon gelieferte Individualsoftware vor Gericht oder im Rahmen eines Vergleichs gegen den Kunden zugesprochen werden, sofern der Kunde cyQon von der Erhebung eines solchen Anspruchs unverzüglich informiert und bevollmächtigt, den Rechtsstreit zu führen und im Wege eines Vergleiches zu beenden sowie cyQon hierbei in angemessener Weise Unterstützung leistet. Der Anspruch auf Haftungsfreistellung erlischt, wenn der Kunde ohne vorherige Absprache mit cyQon durch Erklärungen oder auf sonstige Weise auf den Rechtsstreit Einfluss nimmt.

(12) cyQon wird nach eigener Wahl die zur weiteren Nutzung der Individualsoftware erforderlichen Rechte erwerben oder die Individualsoftware ersetzen oder verändern, so dass sie keine Rechte Dritter mehr verletzt.

(13) Die Parteien verpflichten sich über alle ihnen von der jeweils anderen Partei im Zusammenhang mit Projekten und Softwarelieferungen und ihrer Durchführung zur Kenntnis gelangten Informationen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren und sie außer Mitarbeitern, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Vertrag Zugang zu solchen Informationen haben müssen, Dritten nicht zugänglich zu machen oder anderweitig zu verwenden. Vertrauliche Informationen dürfen nur in dem Umfang verwendet werden, wie dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag erforderlich ist. Vertrauliche Informationen sind als solche zu kennzeichnen bzw. schriftlich zu benennen. Nicht vertrauliche Informationen sind sämtliche Kenntnisse und Informationen, die zur Zeit ihrer Übermittlung bereits offenkundig waren bzw. bereits bekannt waren.

(14) Auf Anforderung einer Partei sind von der anderen Partei innerhalb von zwei Wochen die erhaltenen vertraulichen Informationen zurück zu geben oder zu vernichten. Die Vernichtung ist schriftlich zu bestätigen.

(15) Die Bestimmungen der Abs. 13 und 14 sind nicht anwendbar, soweit für die Informationen eine entsprechende gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Anordnung besteht, die Weitergabe an Buchhalter, Rechtsanwälte oder andere Verpflichtete auf vertraulicher Basis erfolgt oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

(16) cyQon kann Erfüllungsgehilfen zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten einsetzen, soweit diese auf die vorstehenden Vertraulichkeitsbestimmungen verpflichtet werden.

(17) Die Vertraulichkeitsverpflichtung und Verpflichtung zu Stillschweigen gilt über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus, jedoch nicht länger als zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§17 Zusätzliche Bestimmungen für Domain-Namen

(1) Mit der Beauftragung der Registrierung eines Domain-Namens erkennt der Kunde die Bedin-gungen der jeweils zuständigen Vergabestelle (Registry) als verbindlichen Bestandteil des Vertrages zwischen ihm und cyQon an (einsehbar auf der Website der Registry). Der Kunde bevollmächtigt cyQon, die für die Registrierung erforderlichen Erklärungen in seinem Namen gegenüber der Registry abzugeben.

(2) Sollte der Kunde über den Ablauf des Vertrages mit cyQon hinaus an einer weiteren Nutzung seines Domain-Namens interessiert sein, ist er verpflichtet, rechtzeitig einen Vertrag über die Nutzung des Domain-Namens mit einem neuen Internet Service Provider abzuschließen und diesen zu beauftragen, die Nutzung des Domain-Namens durch den Kunden weiterhin sicherzustellen. Der Kunde hat cyQon die Übertragung rechtzeitig vor Ablauf des Vertrages mit cyQon in Schriftform mitzuteilen. Sollte der Kunde nach Ablauf des Vertrages mit cyQon nicht an einer weiteren Nutzung interessiert sein, so ist der Kunde verpflichtet, in Schriftform seine Zustimmung zur Löschung des Domain-Namens zu erteilen. Sofern der Kunde weder die Zustimmung zur Löschung erteilt noch die Übertragung auf einen neuen Internet Service Provider anzeigt, wird cyQon den Domain-Namen nicht weiter verlängern, was die Löschung des betreffenden Domain-Namens zur Folge hat. Im Hinblick auf bei der DENIC eG, Frankfurt, registrierte Domain-Namen (Domains unter der Top Level Domain DE) wird cyQon keine Löschung bei der DENIC veranlassen, wenn der Kunde weder die Zustimmung zur Löschung erteilt noch die Übertragung auf einen neuen Internet Service Provider anzeigt. In diesem Fall ist der Kunde jedoch ab Beendigung seines Vertrages mit cyQon verpflichtet, die für die Bereitstellung des Domain-Namens von der DENIC festgelegten Entgelte zu bezahlen.

(3) Will der Kunde einen Domain-Namen von einem anderen Inhaber übernehmen und/oder soll ein Domain-Name von einem anderen Internet Service Provider übernommen werden, ist der Kunde verpflichtet, die schriftliche Zustimmung hierzu vor Beauftragung der Übernahme von dem für den jeweiligen Domain-Namen eingetragenen administrativen Ansprechpartner, dem sogenannten Admin-C, oder des Inhabers einzuholen und diese Zustimmung auf Verlangen gegenüber cyQon nachzuweisen.

(4) cyQon übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine vom Kunden gewünschte Bezeichnung als Domain-Name registriert werden kann. cyQon weist darauf hin, dass ein Domain-Name aufgrund der Bearbeitungszeit bei verschiedenen Registries zum Zeitpunkt der Beauftragung als verfügbar erscheinen kann, obwohl dieser bereits vergeben ist.

(5) Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass von ihm gewählte Domain-Namen nicht gegen Rechte Dritter, die guten Sitten oder andere rechtliche Bestimmungen verstoßen. Der Kunde stellt cyQon sowie die jeweils zuständige Registry und alle sonstigen mit der Domainregistrierung befassten natürlichen und juristischen Personen von jeglicher Haftung aus oder im Zusammenhang mit möglichen Verletzungen von Rechten Dritter, der guten Sitten oder anderer rechtlicher Bestimmungen durch den gewählten Domain-Namen frei. Diese Haftungsfreistellung umfasst sämtliche Ersatzansprüche, Kosten und Aufwendungen einschließlich angemessener Anwaltsgebühren und Kosten für die Rechtsverfolgung.

(6) Machen Dritte glaubhaft, dass durch die Domain ihre Rechte verletzt werden, oder erscheint es aufgrund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlich, dass durch die Domain Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter verletzt werden, ist cyQon nach vorheriger Abmahnung berechtigt, den Zugriff auf die Domain so zu sperren, dass die Domain nicht mehr aus dem Internet erreichbar ist, solange die Rechtsverletzung oder der Streit mit dem Dritten über die Rechtsverletzung andauert.

(7) Der Kunde erkennt an, dass ein registrierter Domain-Name gesperrt, gelöscht oder übertragen werden kann, um mögliche Irrtümer der cyQon, ihrer Vorlieferanten oder der zuständigen Registry zu korrigieren oder um Streitfälle hinsichtlich des registrierten Domain-Namens zu klären.

(8) Gemäß § 33 BDSG weist cyQon darauf hin, dass im Rahmen des Registrierungsverfahrens personenbezogene Daten gespeichert und an an der Registrierung beteiligten Dritte, so insbesondere an die zuständige Registry, weitergeleitet werden. Dies schließt auch die Einstellung der Daten in über das Internet frei zugängliche, sogenannte Whois-Datenbanken ein.

§18 Zusätzliche Bestimmungen für IP-Adressen

(1) Der Kunde erhält - soweit dies Teil der produktspezifischen Leistungsbeschreibung ist - im Rahmen der Leistungen offiziell registrierte IP-Adressen zugewiesen. Die geltenden Richtlinien des RIPE NCC, Amsterdam, NL, (einsehbar unter www.ripe.net) sind vom Kunden zu beachten.

(2) cyQon behält sich vor, dem Kunden cyQon-bezogene PA-Adressen (Provider Aggregate) und/oder CIDR-Adressbereiche (Classless Inter Domain Routing) zuzuordnen. Die Übernahme von Adress- räumen früherer Internet Service Provider des Kunden kann nicht gewährleistet werden. Bei Vertragsbeendigung ist der Kunde verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass von cyQon zugewiesene PA-Adressen nicht mehr genutzt werden und deren erneute Verwendung durch cyQon ermöglicht wird.

§19 Zusätzliche Bestimmungen für Access-Dienste

(1) Notwendige Voraussetzung für die Aktivierung von Telekommunikationsdienstleistungen auf Basis von Kupfertechnologie ist, dass zwischen dem Standort des Kunden und dem nächsten Hauptverteiler die für die jeweilige Dienstleistung benötigte Anzahl freier, nutzbarer Teilnehmeranschlussleitungen (TAL) vorhanden ist und der Abschlusspunkt Linientechnik (APL) noch nicht komplett belegt ist, so dass die benötigten TALs aufgeschaltet werden können. Notwendige Voraussetzung für die Aktivierung von Telekommunikationsdienstleistungen auf Basis von Glasfasertechnologie ist die Anbindung des Installationsorts an eine geeignete Glasfaserinfrastruktur.

(2) Sollte eine beauftragte Telekommunikationsdienstleistung aus den vorgenannten Gründen nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für die Herstellung der notwendigen Infrastruktur realisierbar sein, entfällt der Einzelvertrag über die jeweilige Anbindung am entsprechenden Installationsort rückwirkend (auflösende Bedingung). Ansprüche aus dem Entfallen dieses Vertrages sind ausgeschlossen.

(3) cyQon kann die Erfüllung des Vertrages von einer Beteiligung des Kunden an den Kosten für die Herstellung der notwendigen Infrastruktur abhängig machen.

(4) Bei Telekommunikationsdienstleistungen auf Basis von DSL-Technologie kann die Bandbreite ggf. erst bei Inbetriebnahme der Anbindung festgestellt werden und ist unter anderem abhängig von der Qualität und der Länge der TAL. Die angegebenen Bandbreiten verstehen sich daher als Maximalwerte. Darüber hinaus kann sich nach Inbetriebnahme durch die Bereitstellung weiterer, auch fremder, TALs am Installationsstandort ergeben, dass die zunächst realisierte Bandbreite nicht aufrecht erhalten werden kann. Die durch den Kunden beauftragte Anbindung wird mit mindestens 75 % der angegebenen maximal erreichbaren Bandbreite bereitgestellt. Sollte festgestellt werden, dass 75 % der angegebenen Bandbreite nicht erreicht werden können, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach der Installation bzw. dem Bekanntwerden dieser Einschränkung fristlos kündigen oder ein Downgrade auf die tatsächlich erreichte Bandbreite beauftragen. Im Falle einer Kündigung des Kunden sind Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz nutzloser Aufwendungen ausgeschlossen. Sofern der Kunde das vorstehende Kündigungsrecht nicht oder noch nicht ausgeübt hat, gilt die erzielte Bandbreite als vereinbart, ohne dass sich die Gegenleistung ändert. Stellt cyQon bereits im Bereitstellungsprozess der Anbindung fest, dass die maximale Bandbreite nicht erreicht werden kann und erklärt sich der Kunde schon vor der Bereitstellung hiermit einverstanden, entfällt das Kündigungsrecht.

(5) cyQon ist berechtigt, Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen auf Basis von Richtfunktechnologie aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die Funktion in Folge von baulichen Veränderungen oder anderen äußerlichen Einwirkungen im Bereich der Funkstrecke, nicht nur vorübergehend, beeinträchtigt oder gestört wird oder der Vertrag zum Betrieb der Richtfunkbasisstation vom Eigentümer des hierfür genutzten Gebäudes gekündigt wird und cyQon dies nicht zu vertreten hat. Ansprüche aus dem Entfallen des Vertrages sind ausgeschlossen.

(6) Die ggf. notwendige Installation einer Endleitung zwischen APL bzw. der Richtfunkempfangsanlage und den vom Kunden genutzten Räumlichkeiten (In-house-Verkabelung) liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Zeigt der Kunde cyQon nicht innerhalb einer Woche nach der Information über die fehlende Verkabelung an, dass er die Verkabelung selbst stellt bzw. sie vornehmen lässt oder steht die Endleitung nicht innerhalb eines Monats nach der Information über die fehlende

Verkabelung zur Verfügung, ist cyQon zur Kündigung berechtigt. cyQon kann in diesem Fall einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von zwei monatlichen Entgelten verlangen. Der Schadensbetrag ist höher anzusetzen, wenn cyQon einen höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen, wenn der Kunde nachweist, dass ein geringerer Schaden eingetreten ist.

(7) Soweit in der produktspezifischen Leistungsbeschreibung angegeben, stellt cyQon dem Kunden für die Dauer der Vertragslaufzeit technische Anlagen (z.B. Router oder Modem) zur Nutzung der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Telekommunikationsdienstleistungen zur Verfügung. Soweit es aus technischen und/oder betrieblichen Gründen der cyQon notwendig erscheint, kann cyQon die technischen Anlagen auf eigene Kosten während der Vertragslaufzeit jederzeit austauschen.

(8) Die von cyQon oder einem von cyQon beauftragten Dritten beim Kunden installierten technischen Anlagen oder Einrichtungen bleiben im Eigentum von cyQon einschließlich installierter Leitungsrohre, Glasfaserkabel, Schaltschränke, Multiplexer etc. Instandhaltungs- oder Änderungsarbeiten an diesen technischen Einrichtungen darf der Kunde nur durch cyQon oder deren Beauftragte ausführen lassen. Dasselbe gilt für dem Kunden von cyQon bereitgestellte, aber von ihm selbst installierte technische Anlagen.

(9) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass cyQon soweit notwendig ein Vertrag über die Nutzung von Grundstücken gemäß § 45 a TKG vorliegt. Für den Zeitraum, in dem trotz entsprechender Aufforderung der cyQon kein solcher Nutzungsvertrag vorliegt, entfällt die Leistungspflicht von cyQon. Legt der Kunde binnen eines Monats nach entsprechender Aufforderung durch cyQon keinen Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vor oder kündigt der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag, ist cyQon berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Im Falle der Kündigung ist der Kunde verpflichtet, cyQon die nutzlosen Aufwendungen zu ersetzen, die ihr in Ausführung des Vertrages entstanden sind. Der Kunde haftet darüber hinaus auch für alle weiteren Schäden von cyQon.

(10) Der Kunde verpflichtet sich, cyQon bei der Installation der Service- und Technikeinrichtungen und der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen angemessen zu unterstützen. Insbesondere verschafft der Kunde cyQon sowie dem Lieferanten der TAL in dem für den Aktivierungsprozess erforderlichen Umfang Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und zum APL und trägt dafür Sorge, bekannt gegebene Installationstermine einzuhalten. Das gilt entsprechend für einen notwendigen Austausch der von cyQon bereitgestellten technischen Anlagen oder sonstige Wartungs- oder Reparaturarbeiten. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht nach oder verweigert er sie ernsthaft, so gilt die Dienstleistung ab diesem Zeitpunkt als bereitgestellt. In diesem Fall wird cyQon einen neuen Termin vereinbaren und eine ggf. zusätzlich erforderliche Anfahrt berechnen.

(11) Bei Telekommunikationsdienstleistungen, die auf Kupfertechnologie basieren, wird der Kunde cyQon nach dem Termin für die Bereitstellung der TAL durch den Netzbetreiber unverzüglich, spätestens am fünften Tag nach dem vereinbarten Bereitstellungstermin unter Nutzung der von cyQon anzugebenden Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse melden, ob die Bereitstellung erfolgreich durchgeführt wurde. Die Meldung ist erforderlich, um cyQon die Freischaltung der Verbindung zu ermöglichen bzw. um ggf. einen neuen Bereitstellungstermin mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.

(12) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass alle Standorte, an denen technische Anlagen von cyQon installiert werden sollen, über die notwendigen Stellflächen sowie ausreichend Elektrizität verfügen, dass sie hinreichend klimatisiert sind sowie dass sich die technischen Anlagen dauerhaft in sicherer Arbeitsumgebung befinden und gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus ausreichend gesichert sind.

(13) Der Kunde stellt cyQon die erforderlichen technischen Einrichtungen für Betrieb und Instandhaltung sowie geeignete Leitungswege, Strom und Erdung unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung und hält diese für die Dauer des Vertrages in funktionsfähigem und ordnungsgemäßem Zustand. Für hierfür eventuell erforderliche Genehmigungen sorgt der Kunde.

(14) Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders angegeben, ist der Kunde für die Installation des Routers verantwortlich und wird diesen innerhalb einer Woche nach Bereitstellung der TAL in Betrieb nehmen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht nach oder verweigert er sie ernsthaft, so gilt die Dienstleistung ab diesem Zeitpunkt als bereitgestellt. cyQon wird den Kunden bei der Inbetriebnahme mit einer telefonischen Anleitung unterstützen.

(15) Access-Dienste sind mit abgeschlossener Installation nutzungsfähig bereitgestellt. Die Installation gilt als am Tag des von cyQon genannten Installationstermins abgeschlossen, spätestens mit der Information über die nutzungsfähige Bereitstellung, es sei denn, der Kunde teilt cyQon binnen fünf Werktagen nach dem Installationstermin bzw. dem Zugang der Information über die nutzungsfähige Bereitstellung mit, dass die Installation nicht bzw. nicht fehlerfrei ausgeführt wurde.

(16) Der Kunde verpflichtet sich, die Anschaltung von Telekommunikationsendgeräten (TK-Anlagen, Telefonen, Faxgeräten etc.) an die dafür vorgesehenen Schnittstellen des Routers fachgerecht vorzunehmen.

(17) Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Anschaltung der Endgeräte an den seitens cyQon bereitgestellten Router nur über dafür technisch und elektrisch geeignete Schnittstellenkabel vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

(18) Der Kunde darf an dem seitens cyQon bereitgestellten Router nur Telekommunikationsendgeräte betreiben, die den gültigen elektrotechnischen und telekommunikationstechnischen Normen und Zulassungsvorschriften, insbesondere CE, IEEE und ITU, entsprechen.

(19) Ein Upgrade auf eine höhere Bandbreite ist im Rahmen der technischen Möglichkeiten jederzeit gegen Zahlung des zum Zeitpunkt des Upgrades gültigen einmaligen Installationsentgelts möglich. Sofern aus technischer Sicht Einschränkungen hinsichtlich des Upgrades bestehen, behält sich cyQon vor, das Upgrade durch eine Neuanschaltung zu realisieren. Verbunden mit dem Upgrade ist der Neubeginn der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit.

(20) Ein Downgrade auf eine niedrigere Bandbreite ist frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit möglich und erfolgt gegen Zahlung des zum Zeitpunkt des Downgrades gültigen einmaligen

Installationsentgelts. Sofern aus technischer Sicht Einschränkungen hinsichtlich des Downgrades bestehen, so behält es sich cyQon vor, das Downgrade durch eine Neuanschaltung zu realisieren. Verbunden mit dem Downgrade ist der Neubeginn der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit.

(21) Eine Tarifänderung ist frühestens zum Ablauf der jeweiligen Mindestvertragslaufzeit möglich. Verbunden mit dem Tarifwechsel ist der Neubeginn der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit, sofern die Parteien im Einzelfall nichts anderes vereinbaren.

(22) Wenn der Kunde innerhalb des von cyQon versorgten Gebietes umzieht, gilt für die Neuanschaltung des aktuell genutzten Dienstes am neuen Standort das zum Zeitpunkt des Umzuges gültige einmalige Installationsentgelt. Die Mindestvertragslaufzeit des bestehenden Vertrages beginnt in diesem Falle ab Bereitstellung der Anbindung am neuen Standort neu.

(23) Wenn der Kunde in ein nicht von cyQon versorgtes Gebiet umzieht oder systemimmanente Gründe gegen eine Neuanschaltung am neuen Standort vorliegen (bspw. keine Produktverfügbarkeit aufgrund des Netzausbaus am neuen Standort), ist der Kunde gegen Zahlung in Höhe von 50 % der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlenden monatlichen Entgelte zur vorzeitigen Kündigung der Anbindung berechtigt.

§20 Zusätzliche Bestimmungen für Hosting-Dienste

(1) Machen Dritte glaubhaft, dass durch die Inhalte auf Web-Servern, die dem Kunden von cyQon zur Nutzung überlassen wurden, ihre Rechte verletzt werden, oder erscheint es aufgrund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlich, dass durch diese Inhalte Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter verletzt werden, ist cyQon nach vorheriger Abmahnung berechtigt, die Internetseiten zu sperren, solange die Rechtsverletzung oder der Streit mit dem Dritten über die Rechtsverletzung andauert.

(2) In Fällen objektiv rechts- oder sittenwidriger Inhalte auf Web-Servern, die dem Kunden zur Nutzung überlassen wurden, ist cyQon berechtigt, die Internetseiten auch ohne vorherige Abmahnung zu sperren. Anstelle einer Sperrung ist cyQon auch berechtigt, das Vertragsverhältnis über den Hosting-Dienst außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen.

(3) Werden unter Nutzung eines dem Kunden bereitgestellten E-Mail-Accounts unverlangte kommerzielle E-Mails (SPAM) versendet, ist cyQon berechtigt, den Account auf dem Mail-Server vorübergehend oder dauerhaft sperren.

(4) Nutzt der Kunde vereinbarungsgemäß Perl-, PHP- oder sonstige Skripte, ist cyQon berechtigt, diese bei zu hohem CPU-/I/O- oder sonstiger Ressourcenverbrauch oder bei einer sonstigen Gefährdung der Netzwerksicherheit oder ihrer technischen Systeme zu entfernen.

(5) Der Entgeltanspruch von cyQon besteht, solange aus vorstehenden Gründen eine Sperrung eines Dienstes vorgenommen wurde, weiter.

(6) Gespeicherte Daten des Kunden auf in Anspruch genommenen Servern (z.B. Web- oder MailServer) werden nach Beendigung des Vertrages gelöscht.

§21 Zusätzliche Bestimmungen für Security-Dienste

cyQon speichert anonymisierte Daten und stellt diese ggf. dem Kunden zur Verfügung. Diese ermöglichen Rückschlüsse auf das Nutzungsverhalten der Nutzer. Die Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms (z.B. IP-Adresse) zusammengeführt werden, es sei denn, es existieren betriebsinterne Regelungen, die dies im Einklang mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulassen. Der Kunde steht dafür ein, dass Rechte seines Personals nicht verletzt, insbesondere Beteiligungsrechte eingehalten werden. Auf § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG und § 99 Abs. 1 TKG wird hingewiesen.

§22 Zusätzliche Bestimmungen für Sprachdienste

(1) Der Kunde ist verpflichtet, zugewiesene Rufnummern nur im Rahmen ihrer Zuteilung zu nutzen und den korrekten vollständigen Rufnummernblock der berechtigten Nebenstellen sowie jede diesbezügliche Änderung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Beim Einsatz von an seine Telekommunikationsanlage angeschlossenen automatischen Wählgeräten (z.B. für Alarmanlagen, Brandmelder, Faxgeräte oder Abrechnungsgeräte) ist der Kunde verpflichtet, diese selbst zu überwachen, da die automatischen Wählgeräte ausfallen können. cyQon empfiehlt die Berücksichtigung der „Richtlinie für Einbruchmeldeanlagen - Planung und Einbau - VDS 2311" des Verbandes der Deutschen Schadensversicherer.

(3) Beim Absetzen von Notrufen (110 und 112) unter Verwendung einer SIP-Verbindung (Sprachüber- tragung über das Internet) erfolgt die Übermittlung an die Leitzentrale des im Vertrag genannten oder über elektronische Schnittstellen zugewiesenen Standorts. Ein von einem abweichenden Standort abgesetzter Notruf wird somit nicht an die Leitzentrale des tatsächlichen Standorts übermittelt. Das Absetzen von Notrufen ist bei einem Stromausfall oder einem Ausfalls der Internetanbindung nicht möglich.

(4) Sprachdienste, die dem Kunden unabhängig von einer Abnahmemenge gegen ein pauschales Entgelt zur Verfügung gestellt werden (Voice-Flatrate), dürfen nur für die übliche Sprachkommunikation verwendet werden. Eine missbräuchliche Nutzung liegt vor bei der Verwendung

  1. zum Betrieb von Mehrwert- oder Massenkommunikationsdiensten (z.B. Callcenter-Leistungen, Telemarketingleistungen oder Fax-Broadcast-Dienste),
  2. zur Erbringung von entgeltlichen oder unentgeltlichen Zusammenschaltungs- oder sonstigen Telekommunikationsdienstleistungen für Dritte,
  3. zur Herstellung von Verbindungen, die aufgrund einer Standleitung zustande kommen und bei denen der Anrufer oder der Angerufene aufgrund des Anrufs und/oder der Dauer des Anrufs Zahlungen oder andere Vermögenswerte Gegenleistungen erhält oder
  4. für Dauerverbindungen aufgrund manueller oder automatischer mehrfacher Wahlwiederholung. cyQon behält sich vor, Verbindungen für eine derartige Nutzung gemäß der jeweils gültigen Verbindungsentgelte zu berechnen.

(5) Bei der Bereitstellung von Mobilfunkdiensten bleibt die dem Kunden überlassene codierte Mobilfunkkarte (SIM-Karte) Eigentum von cyQon. Der Kunde darf sie nur für die ordnungsgemäße Nutzung der Dienste von cyQon verwenden. cyQon ist berechtigt, die SIM-Karte aus wichtigem Grund gegen eine Ersatzkarte auszutauschen. In diesem Fall hat der Kunde auf Verlangen von

cyQon die SIM-Karte zurückzugeben. Die der SIM-Karte zugeordnete Rufnummer wird von cyQon festgelegt. cyQon behält sich Änderungen von Rufnummern für den Fall von Anordnungen durch die Regulierungsbehörde vor, die cyQon eine Änderung vorschreiben.

(6) Bei der Inanspruchnahme von Mobilfunkdiensten ist der Kunde verpflichtet,

  1. die ihm überlassenen SIM-Karten sachgemäß und sorgfältig aufzubewahren und vor Missbrauch, Verlust und Beschädigungen zu schützen,
  2. seine PIN- (Personal Identification Number) und seine PUK- (Personal Unlocking Key Number) Nummer, die ihm von cyQon mitgeteilt werden, sowie sein Passwort (Persönliche Servicenummer) Nummer geheim zu halten,
  3. den Verlust oder ein sonstiges Abhandenkommen seiner SIM-Karte dem Kundenservice von cyQon unverzüglich unter Angabe seiner Kundenkennzahl telefonisch oder per Fax mitzuteilen; eine lediglich telefonische Mitteilung hat der Kunde unverzüglich per Fax oder sonst schriftlich zu bestätigen. Das gleiche gilt, wenn die Vermutung besteht, dass unberechtigte Dritte Kenntnis von der PIN-, der PUK- und/oder der Persönlichen Servicenummer erlangt haben. Die bis zur Mitteilung angefallenen nutzungsabhängigen Entgelte, die cyQon unmittelbar durch die Verbindungen entstanden sind und vom Vorlieferanten an cyQon so abgerechnet wurden, hat der Kunde zu zahlen, wenn er den Verlust oder das Abhandenkommen zu vertreten hat. cyQon verzichtet demgemäß in solchen Schadensfällen auf jeglichen Gewinnaufschlag bzw. den allgemeinen Betriebskostenzuschlag. Dem Kunden bleibt es unbenommen, einen noch geringeren Schaden nachzuweisen;
  4. die Telekommunikationsdienstleistungen von cyQon nur zum Aufbau selbst gewählter Verbindungen zu nutzen; ihm ist insbesondere nicht gestattet, mittels seiner SIM-Karte von einem Dritten hergestellte Verbindungen über Vermittlungs- oder Übertragungssysteme weiterzuleiten oder SIM-Karten in stationären Einrichtungen, gleich welcher Art, zu installieren, es sei denn, die stationäre Einrichtung ist ein Produkt von cyQon,
  5. die SIM-Karte nicht für Anrufe zu öffentlichen oder kundeneigenen Vermittlungs- oder Rufumleitungsstellen zu benutzen und die Anrufe nicht weitervermitteln oder umleiten zu lassen, es sei denn, die Vermittlung oder Rufumleitung erfolgt durch Endgeräte, die mit SIM-Karten von cyQon betrieben werden.

(7) cyQon veranlasst auf Wunsch des Kunden die Aufnahme von dessen Rufnummer(n), Namen, Anschrift und zusätzlichen Angaben in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse (Telefonbucheintrag). cyQon darf die Daten Dritten zum Zwecke der Herstellung und Veröffentlichung von Teilnehmerverzeichnissen und zur Bereitstellung von Auskunftsdiensten zur Verfügung stellen. Der Kunde kann durch eine Erklärung gegenüber cyQon den Umfang der Eintragung jederzeit erweitern oder einschränken oder der Veröffentlichung für die Zukunft widersprechen. Mit der Freischaltung der Inverssuche können durch Angabe einer Telefonnummer personenbezogene Daten (Name und Anschrift) durch Dritte bei Auskunftsdiensten erfragt werden.

(8) Die Portierung einer Rufnummer von einem bisherigen Telekommunikationsanbieter in das Netz von cyQon (Rufnummernimport) kann erst erfolgen, wenn der bisherige Anbieter die Rufnummer für die Portierung freigegeben hat.

(9) Der Kunde hat das Recht, seine Rufnummer(n) bei Vertragsbeendigung zu einem neuen Telekommunikationsanbieter zu portieren (Rufnummernexport). Voraussetzung ist das Vorliegen einer ordentlichen Kündigung und eines wirksamen Antrages auf Rufnummernportierung. Mit diesem Antrag erklärt der Kunde Inhaber der Rufnummer(n) zu sein. Bei abweichenden Kundendaten kann die Portierung nur nach entsprechender Umschreibung der Rufnummer(n) erfolgen. Der Antrag muss cyQon spätestens 31 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vorliegen. Nach Fristablauf fallen zugeteilte Rufnummern unwiderruflich an cyQon zurück. Aus technischen und/ oder administrativen Gründen ist es möglich, dass die Rufnummernportierung bis zu vier Tage vor Ablauf des Vertrages - im Einzelfall auch früher - durchgeführt wird und daher der neue Dienstanbieter schon ab diesem Zeitpunkt Leistungen anstelle von cyQon erbringt. In diesem Fall erfolgt keine Erstattung anteiliger Grundentgelte oder sonstiger Entgelte.

(10) Eine Haftung von cyQon für im Zusammenhang mit der Rufnummernportierung entgangene Anrufe oder Nachrichten oder wegen Nichterreichbarkeit im Netz von cyQon oder eines anderen Dienstanbieters ist ausgeschlossen.

§23 Schlussbestimmungen

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages - einschließlich dieser Geschäftsbedingungen - ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen durch wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommen.

(3) Nebenabreden, die bis zum Vertragsabschluss getroffen wurden, bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.

(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist der Hauptsitz von cyQon.

Moin! Wir freuen uns auf deine Nachricht. Schreib uns dein Anliegen und wie wir dich erreichen können. 
Norman Samson-Strobel
Head of Operations